Stornierung (Rechte und Pflichten)

 

Rückzahlung des Flugpreises bei rechtzeitiger Stornierung und Weiterverkauf des Tickets durch Fluggesellschaft:

Ein bahnbrechendes Urteil wurde am 06.06.2014 vom LG Frankfurt a.M. gefällt (24 S 152/13):

Die Klägerin hatte ihren Flug mehr als ein halbes Jahr vor Flugantritt storniert.

Das LG Frankfurt a.M. hat festgestellt, dass die Airline mit dem Fluggast abrechnen und konkret darlegen muss, ob und wenn ja zu welchem Preis sie die stornierten Flugtickets weiterverkaufen konnte. Wenn die Airline nicht belegen kann, dass Flüge nicht weiterverkauft wurden, ist davon auszugehen, dass dies der Fall war.

Sofern also der Fluggast seinen Flug storniert, erhält er nicht nur Steuern und Gebühren erstattet, sondern hat u.U. auch Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises. Dies gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Ailine regeln, dass eine Erstattung nicht möglich ist.

Wichtig:

Ein Bearbeitungsentgelt für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge ist unwirksam. Dies hat das KG Berlin mit Urteil vom 12.08.2014 (5 U 2/12) festgestellt. Das Gericht hat einer Fluggesellschaft verboten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Bearbeitungsentgelt von 25,00 Euro für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge, die zum Spartarif gebucht worden sind, zu verlangen.

Ein solches Entgelt ist nach dem Gericht eine Preisnebenabrede, welche der Inhaltskontrolle unterliegt. Es liegt in diesem Fall eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher vor.