Rechte bei Annullierung ggü. Reiseveranstalter

Rechte bei Annullierung ggü. Reiseveranstalter

Rechte der Fluggäste gegenüber dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen bei Annullierung des Hinfluges

Bei Annullierung des Hinfluges besteht grundsätzlich ein Kündigungsrecht des Reisevertrages seitens des Reisenden und des Reiseveranstalters.

Wir empfehlen, die Wirksamkeit der Kündigung anwaltlich überprüfen zu lassen.

Nach der Kündigung ist der Reiseveranstalter nicht mehr zur Durchführung der Reise verpflichtet. Der Reisende muss nach Kündigung den Reisepreis nicht mehr zahlen.

Unter Umständen muss der Reisende Entschädigungen zahlen, sofern der Reiseveranstalter bereits Vorleistungen erbracht hatte.

Stornokosten für Hotelreservierungen sind nach der Rechtsprechung im Falle der Kündigung wegen höherer Gewalt je zur Hälfte vom Reiseveranstalter und vom Reisenden zu zahlen (vgl. BGH 109, 224). Wird der Reisevertrag nicht gekündigt oder ist die Kündigung unwirksam kann der Reisende den Reisepreis mindern, wenn sich durch die verspätete Abreise die Reisezeit verkürzt.

Rechte der Fluggäste gegenüber dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen bei Annullierung des Rückfluges

Bei Annullierung des Rückfluges infolge der Luftraumsperrung wegen der Vulkanaschewolke besteht gleichfalls ein Kündigungsrecht des Reisevertrages seitens des Reisenden und des Reiseveranstalters.

Wir empfehlen, die Wirksamkeit der Kündigung anwaltlich überprüfen zu lassen.

Die Rechten der Reisenden sind im Falle einer Kündigung andere als ohne bzw. unwirksamer Kündigung.

Nach der (wirksamen) Kündigung ist der Reiseveranstalter nicht mehr zur Erbringung der Reiseleistungen (bspw. Unterkunft, Verpflegung, Veranstaltungen) verpflichtet. Der Reisende muss nach Kündigung den Reisepreis nicht mehr zahlen.

Der Reiseveranstalter ist jedoch - falls der Reisende dies wünscht - im Falle der Kündigung verpflichtet, den Reisenden schnellstmöglich zurückzubefördern.

Mehrkosten (u.a. Übernachtungskosten, Verpflegungskosten) hat der Reisende zu tragen (§ 651 j Abs.2 BGB).

Der Reisende kann aber stattdessen auch kostenlose Umbuchung auf den nächstmöglichen Rückflug verlangen.

Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von Reisendem und Reiseveranstalter zu teilen.

Der Reisende kann im Falle des verspäteten Rückfluges den Reisepreis ggf. mindern, solange der Reisevertrag nicht (wirksam) gekündigt wurde.

Gezahlte Reisepreise können nachträglich entsprechend der Minderungsquote anteilig zurück gefordert werden.

Entscheidend für die Minderungshöhe ist das Verhältnis der Gesamtreisezeit zur Verlängerung der Reisezeit.

Teilweise wird seitens der Reiseveranstalter versucht, auch die Transferkosten zum Flughafen zu halbieren. Da aber lediglich die Flüge infolge höherer Gewalt ausfallen, ist § 651 j BGB nicht anwendbar.