Montrealer Übereinkommen
Im Montrealer Übereinkommen (MÜ) finden sich u.a. Regelungen zu Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen und zur Verspätung, Verlust und Beschädigung von Reisegepäck.
Bei der ordnungsgemäßen Gepäckbeförderung handelt es sich um eine Hauptpflicht aus dem Flugbeförderungsvertrag (Urteil des BGH vom 05.12.2006, X ZR 165/03).
Das Urteil des BGH vom 28.05.2009 – Xa ZR 113/08 (vgl. Seite 9 Zeile 4) hat nochmals bestätigt, dass die Fluggäste Ersatz ihrer Verzögerungsschäden bei verspäteter Ankunft am Zielort geltend machen können.
Die Begriffsbestimmung des Schadens im Rahmen des Art. 19 MÜ bzw. §§ 280, 281 BGB hat nach dem anwendbaren nationalen Recht zu erfolgen. Unter Schaden ist jedes unfreiwillige Vermögensopfer zu verstehen.
Fluggästen, die von einem Luftfahrtunternehmen verspätet befördert werden, steht regelmäßig gegen die Fluggesellschaft Schadensersatz dafür zu, dass der Aufenthalt in der gebuchten Unterkunft am Reiseort infolge der verzögerten Anreise nur eingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (vgl. u.a. LG Frankfurt a.M., Urt.v. 26.07.2007 – 2-24 S 290/06; AG Wedding Gz.: 16 C 309/07).
Art. 17 II MÜ lautet:
„Der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder auf das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.“
Gem. Art. 18 I MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von Gütern während der Luftbeförderung entsteht.
Gem. Art. 19 S.1 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch die Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden entsteht.
Gem. Art. 33 I MÜ muss die Klage auf Schadenersatz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts.
In Art. 22 MÜ sind Haftungshöchstbeträge geregelt.
Nach Art.22 Abs.1 MÜ ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Personen begrenzt auf 4694 SZR (5489,42 Euro, Stand 28.09.2014) je Reisenden.
Nach Art. 22 Abs.2 MÜ ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck begrenzt auf 1131 SZR (1322,65 Euro, Stand: 28.09.2014) je Reisenden.
Nach Art. 22 Abs.3 MÜ ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Gütern begrenzt auf 17 SZR (19,88 Euro, Stand 28.09.2014) je Kilogramm.
Die künstliche Währung der „Sonderziehungsrechte“ unterliegt den Schwankungen des Finanzmarktes.
Wichtig:
Die Haftungshöchstgrenzen des Montrealer Übereinkommens sind dann nicht einschlägig, wenn die Airline leichtfertig gehandelt hat. In diesem Fall muss die Airline alle Schäden ersetzen - egal wie hoch diese sind (Urteil des OLG Köln vom 15.02.2005, 22 U 145/04).
Schäden müssen fristgerecht angezeigt werden.
Das Montrealer Übereinkommen unterscheidet insoweit zwischen Schäden und Verspätungen:
Schäden an aufgegebenem Reisegepäck müssen binnen sieben Tagen und Schäden durch verspätetes Reisegepäck binnen 21 Tagen nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, schriftlich geltend gemacht werden.
Für Verlust von Gepäck/Gütern gibt es keine Fristen zur Schadensanzeige.