Leistungen für Reisende
Unsere auf das Reiserecht spezialisierte Kanzlei vertritt Sie vor und nach der Reise außergerichtlich und gerichtlich gegen Reiseveranstalter, Fluggesellschaften und Reisevermittler im gesamten Bundesgebiet.
Seit 6 Jahren sind wir schwerpunktmäßig im Reiserecht tätig. Sie profitieren von unserer Erfahrung in reiserechtlichen Angelegenheiten.
Ein Netzwerk von Reiserechtsspezialisten gewährleistet eine effektive Rechtsdurchsetzung.
Rechtsanwältin Krenkel ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V..
Die Fluggesellschaften, Reiseveranstalter und Reisebüros sind entweder anwaltlich vertreten oder besitzen eine eigene Rechtsabteilung, weshalb es nicht zu empfehlen ist, als Reisender seine Rechte ohne Rechtsanwalt durchzusetzen.
Viele Reisende sind sich ihrer Ansprüche bei Reisemängeln gar nicht bewusst. Neben einer Rückzahlung des Reisepreises kann oftmals eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude geltend gemacht werden.
Die Reiseveranstalter versuchen, Zahlungen an Reisende durch den Hinweis auf eine fehlende Anzeige vor Ort oder die Phrase, dass andere Urlauber sich nicht beschwert hätten, so gering wie möglich zu halten.
Die Reisenden werden ohne Rechtsanwalt - wenn überhaupt / zumeist - nur mit Minimalbeträgen abgefunden.
Die Praxis zeigt, dass erst bei Einschaltung eines Rechtsanwalts angemessene Rückzahlungen und Entschädigungen erreicht werden können.
Viele Reiseveranstalter verweisen auf eine fehlende Mangelanzeige und meinen, die Minderung sei dadurch zwingend ausgeschlossen. Wenn der Reisende aber nicht wirksam auf die Obliegenheit zur Mangelanzeige hingewiesen wurde, kann selbstverständlich gemindert werden.
Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter oder Fluggesellschaften schränken die Rechte der Reisenden in der Praxis vielfach nicht ein.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden aber nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Reisende in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen konnte. Bei Buchung über ein Reisebüro ist dies nur dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter die Reisebedingungen dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Xa ZR 141/07).
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche der Reisenden wegen eines Mangels der Reise abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr.7 lit.a und b. BGb insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Xa ZR 141/07).
Noch immer berufen sich viele Reiseveranstalter auf ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorhandenes Abtretungsverbot.
Das Abtretungsverbot ist unwirksam, wenn der Reiseveranstalter kein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss hat und die berechtigten Belange der Reisenden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGH NJW 1989, 2750).
Eine Klausel ist gem. § 309 Nr.11 BGB unwirksam, wenn neben dem Abtretungsverbot gleichzeitig eine Verpflichtungserklärung des Buchenden für andere Reiseteilnehmer verwendet wird (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 888; LG München, RRa 1996, 143; AG Köln, RRa 2004, 18; Palandt/Grüneberg 68. Aufl. 2009§ 307 Rdn. 139, BGH 108, 55).
Nach einem Urteil des Landgerichts Köln ist eine Klausel in einem Reisevertrag, mit der die Abtretung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag untersagt wird, unwirksam.
Insbesondere bei Familienreisen würde andernfalls die Anspruchsdurchsetzung für diejenigen Teilnehmer (insbesondere Ehegatte und Kinder) in unangemessener Weise erschwert, für die ein anderes Familienmitglied die Reise gebucht hat (Urteil des LG Köln vom 26.10.2009, Aktenzeichen: 23 O 435/08, RRa 2010, 125).
Auf Schecks oder Fluggutscheine müssen Sie sich keinesfalls einlassen.
Vielmehr warnen wir ausdrücklich davor, solche Schecks einzulösen.
Die Rechtsprechung des BGH zur sog. Scheckfalle ist zu beachten. Auch das OLG Celle hat sich mit Urteil vom 26.09.2002, 11 U 337/01 mit der sog. Scheckfalle beschäftigt.
Geklärt ist mittlerweile auch die Problematik der Anspruchsanmeldung eines Familienmitglieds für Dritte.
Mit Urteil des BGH vom 26.05.2010 (Gz. Xa ZR 124/09) wurde entschieden, dass die Genehmigung einer durch den vollmachtlosen Vertreter rechtzeitig vorgenommenen Anspruchsanmeldung nach § 651 g Abs.1 BGB auch nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen kann.
Problemfelder sind:
- Allgemeine Reisebedingungen
- Anzahlungen
- Anspruchsanmeldung beim Reiseveranstalter
- Ausgleichszahlungen bei Annullierungen, Nichtbeförderung und erheblichen Verspätungen nach VO (EG) 261/2004
- Entschädigungsansprüche bei Rücktritt
- Gewährleistungsrechte
- Gepäckverspätung
- Gepäckverlust
- Haftung wegen Angaben in Prospekt/Katalog
- Kündigung des Reisevertrags vor und während der Reise
- nachträgliche Erhöhung des Reisepreises
- Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
- Reisepreisminderung
- Reiserücktrittsversicherung
- Rücktritt vom Reisevertrag
- Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs
- Sicherungsschein
- Stellung eines Ersatzreisenden
- Stornierung von Reisen und Flügen
- Transfer
- Vertragsübertragungen (Eintritt einer Ersatzperson in den Reisevertrag)
- Versicherungen im Zusammenhang mit der Reise
- Vertragsabschluss