Anspruch auf Erstattung

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Gem. Art. 8 I der  EU-VO 261/2004 kann der Fluggast im Falle der Nichtbeförderung gegen seinen Willen, bei Annullierung und bei Verspätungen von mindestens 5 Stunden wählen zwischen einer Ausgleichzahlung und

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

(Für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt).

b) anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Der Fluggast hat bei Annullierung, Nichtbeförderung und Verspätung von 2 Stunden gem. Art. 9 EU-VO 261/2004 Anspruch auf folgende Betreuungsleistungen:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen (Getränke)
  • unentgeltliches Führen von zwei Telefonaten oder Versenden von zwei Faxen oder E-Mails
  • bei einem notwendigen Aufenthalt von mindestens einer Nacht besteht Anspruch auf Hotelunterbringung inklusive Transport zum Hotel

Selbst bei nicht vermeidbaren außergewöhnlichen Umständen bleiben die Ansprüche auf Erstattung oder anderweitige Beförderung und auf die Betreuungsleistungen gegen die Fluggesellschaften erhalten.